AGB - Reparatur- und Montagebedingungen
Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen
für motorisierte Kleingeräte und Kleingleisbaugeräte
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen gelten für sämtliche Reparatur-, Wartungs- und Montagearbeiten an motorisierten Kleingeräten sowie Kleingleisbaugeräten, die durch den Auftragnehmer ausgeführt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§2 Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Arbeiten zustande.
- Angaben zu Reparaturdauer und Kosten sind unverbindliche Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§3 Leistungsumfang
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
- Notwendige Zusatzarbeiten, die sich während der Reparatur ergeben, dürfen vom Auftragnehmer ohne gesonderte Zustimmung durchgeführt werden, sofern sie zur Betriebssicherheit erforderlich sind.
- Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Abgerechnet werden Arbeitszeit, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien sowie ggf. Transportkosten.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Gerät gereinigt und zugänglich ist.
- Er hat auf bekannte Mängel, Vorschäden oder Besonderheiten hinzuweisen.
- Bei Montagearbeiten vor Ort sind geeignete Arbeitsbedingungen (z. B. Stromversorgung, Sicherheit) bereitzustellen.
§6 Reparaturdurchführung
- Reparaturen erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik.
- Es werden, sofern nicht anders vereinbart, geeignete Ersatzteile verwendet (Original- oder gleichwertige Teile).
- Ausgebaute Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht.
§7 Fertigstellung und Abnahme
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen.
- Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn das Gerät übergeben wurde und keine wesentlichen Mängel angezeigt werden.
- Erfolgt keine Abholung innerhalb von 14 Tagen nach Fertigmeldung, können Lagerkosten berechnet werden.
§8 Gewährleistung
- Für durchgeführte Arbeiten wird eine Gewährleistung von 12 Monaten übernommen, sofern keine andere gesetzliche Regelung greift.
- Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die ausgeführten Arbeiten und verbauten Teile.
- Keine Gewährleistung besteht bei:
- unsachgemäßer Nutzung
- natürlichem Verschleiß
- eigenmächtigen Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte
§9 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
- Für Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn, wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Haftung ist der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
§10 Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§11 Transport und Gefahrübergang
- Der Transport erfolgt auf Risiko des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Bei Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit Übergabe über.
§12 Entsorgung
Altteile und Betriebsstoffe werden fachgerecht entsorgt, sofern keine Rückgabe gewünscht ist.
§13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
§14 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Stand: 15.04.2026
