AGB - Reparatur- und Montagebedingungen

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen
für motorisierte Kleingeräte und Kleingleisbaugeräte

 

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen gelten für sämtliche Reparatur-, Wartungs- und Montagearbeiten an motorisierten Kleingeräten sowie Kleingleisbaugeräten, die durch den Auftragnehmer ausgeführt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

§2 Vertragsschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Arbeiten zustande.
  3. Angaben zu Reparaturdauer und Kosten sind unverbindliche Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

§3 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
  2. Notwendige Zusatzarbeiten, die sich während der Reparatur ergeben, dürfen vom Auftragnehmer ohne gesonderte Zustimmung durchgeführt werden, sofern sie zur Betriebssicherheit erforderlich sind.
  3. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

 

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Abgerechnet werden Arbeitszeit, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien sowie ggf. Transportkosten.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

 

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Gerät gereinigt und zugänglich ist.
  2. Er hat auf bekannte Mängel, Vorschäden oder Besonderheiten hinzuweisen.
  3. Bei Montagearbeiten vor Ort sind geeignete Arbeitsbedingungen (z. B. Stromversorgung, Sicherheit) bereitzustellen.

 

§6 Reparaturdurchführung

  1. Reparaturen erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik.
  2. Es werden, sofern nicht anders vereinbart, geeignete Ersatzteile verwendet (Original- oder gleichwertige Teile).
  3. Ausgebaute Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht.

 

§7 Fertigstellung und Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen.
  2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn das Gerät übergeben wurde und keine wesentlichen Mängel angezeigt werden.
  3. Erfolgt keine Abholung innerhalb von 14 Tagen nach Fertigmeldung, können Lagerkosten berechnet werden.

 

§8 Gewährleistung

  1. Für durchgeführte Arbeiten wird eine Gewährleistung von 12 Monaten übernommen, sofern keine andere gesetzliche Regelung greift.
  2. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die ausgeführten Arbeiten und verbauten Teile.
  3. Keine Gewährleistung besteht bei:
    • unsachgemäßer Nutzung
    • natürlichem Verschleiß
    • eigenmächtigen Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte

 

§9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
  2. Für Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn, wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

 

§10 Eigentumsvorbehalt

Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

 

§11 Transport und Gefahrübergang

  1. Der Transport erfolgt auf Risiko des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Bei Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit Übergabe über.

 

§12 Entsorgung

Altteile und Betriebsstoffe werden fachgerecht entsorgt, sofern keine Rückgabe gewünscht ist.

 

§13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

 

§14 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
  2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

Stand: 15.04.2026

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